Befolgung der DGUV V2 und weiteren Gesetzen wie dem ASIG, ArbSchG und ArbedVV.
Einfach.flexibel.bewährt.
Im Rahmen des Arbeitsschutzes sind Betriebe dazu angehalten, Ihren Mitarbeitenden sowohl Beratung im allgemeinen (Grundbetreuung), als auch individuelle Beratung (betriebsspezifische Betreuung) zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen der betriebsspezifischen Beratungen bspw. fallen je nach Tätigkeit der Mitarbeitenden in bestimmten Intervallen Vorsorgen bzw. Untersuchungen an, die den Schutz und Erhalt der Gesundheit des Mitarbeitenden sicherstellen sollen.
Im Rahmen der Grundbetreuung finden Begehungen und ASA-Sitzungen statt, es erfolgen allgemeine Beratungen oder das Angebot von Sprechstunden.
Am Bekanntesten in diesem Bereich ist die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen, ehemals G-Untersuchungen.
Hierzu zählen bspw. die Organisation der Ersten-Hilfe, Durchführung von Impfungen oder von ganzen Gesundheitstagen.
Die Grundbetreuung
Die Grundbetreuung wird seitens des Gesetzgebers mit konkreten jährlichen Stundenkontingenten beziffert. Die Berechnung erfolgt anhand Ihrer Branchenzugehörigkeit und der Anzahl der durchschnittlich bei Ihnen beschäftigten Mitarbeitenden.
Im Rahmen der Grundbetreuung widmet sich der Arzt größtenteils um allgemeine Beratungen, bspw:
- Teilnahme an ASA Sitzung inklusive Nachbesprechung / Überprüfung der zu erledigenden Aufgaben
- Sichtung des aktuellen Zustands (Unterlagen/ vor Ort)
- Allgemeine Beratung per Telefon/ Mail/ Video /vor Ort
- Besprechung mit den Mitarbeitern zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Ggfs. Erstellung von notwendigen Dokumenten, wie bspw. Betriebsanweisung oder Unterweisung
- Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung
- Hinweise zu den relevanten gesetzlichen Neuerungen
- Kurzfristiger telefonischer Austausch bei akuter Problemstellung
- Zusammenarbeit mit Behörden
- Austausch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Unterstützung oder bei Wunsch auch Durchführung der Unterweisung
- Kaufberatungen
- Arbeitsplatz- und Betriebsbegehung
Die betriebsspezifische Betreuung
Auch die betriebsspezifische Betreuung ist durch den Gesetzgeber vorgegeben. Jedoch kann hier keine konkrete Stundenzahl angegeben werden, da sich der notwendige Umfang erst aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Zur betriebsspezifischen Betreuung zählt beispielsweise:
- Vorsorgen/ Vorsorgeuntersuchungen
- Eignungsuntersuchungen
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Impfungen
- Mutterschutzberatung
- Präventionsprogramme
- Auditierungen/ Zertifizierungen
Weitere Angebote
Weiterhin stellt der Gesetzgeber Anforderungen hinsichtlich der Organisation der Ersten-Hilfe im Betrieb. Je nach Größe des Betriebes muss ein bestimmter Anteil der Mitarbeitenden als Ersthelfer geschult werden.
- Erste-Hilfe-Kurse
- Ersthelferschulungen
- Bildschirmarbeitsplatzbrillen
- Betriebliche Gesundheitstage
Auf der gesetzlich sicheren Seite sein.
Die Inhalte und Aufgaben der Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung sind in der DGUV Vorschrift 2 definiert. Weitere Gesetzesgrundlagen liefern das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSChG), die ArbMedVV, Technische Regeln, Verordnungen und entsprechende Kommentare. Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten.
Ablauf unserer Zusammenarbeit
Klicken Sie sich durch die einzelnen Phasen unserer Zusammenarbeit. Vom ersten Schritt bis zur laufenden Betreuung.
Kontaktaufnahme
Jederzeit über die Anfrageformulare der Website oder per Mail. Telefonisch sind wir Montag – Donnerstag von 8-14 Uhr und Freitag von 8-12 Uhr für Sie da.
Erstellung des Angebots
Auf Basis Ihres gewünschten Leistungsumfangs erstellen wir für Sie das passende individuelle Angebot. Unverbindlich, versteht sich.
Vertragsabschluss
Wir schließen den Vertrag über die Betreuung Ihrer Firma/ Firmen ab; entweder zum Jahreswechsel oder dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt.
FAQ
Die Arbeitsmedizin ist anders als andere Medizinbereiche ein präventives Betätigungsfeld. Sie verschreibt sich dem Erhalt der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter. Sie berücksichtigt die Wechselwirkungen zwischen Arbeitswelt und dem Alltag, als auch Gesundheit und Krankheit. Unsere Betriebsärzte beraten Sie gerne dabei, Gesundheitsgefahren für Ihre Mitarbeiter rechtzeitig zu erkennen und ihnen vorzubeugen.
Gemäß der ArbMedVV sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen.
Die Arbeitsmedizin unterteilt sich in die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung. Beide zielen jedoch darauf ab, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und erhalten. Einerseits durch die Gestaltung der Arbeitsplätze, andererseits durch konkrete Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung.
Tatsächlich ist es zunehmend schwerer geworden, einen Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner mit Kapazitäten zu finden. Wir als Kooperationspartner bieten Ihnen einen Pool von rund 60 Betriebsärzten, die sich über die Aufnahme Ihrer Betreuung freuen würden.
Die Grundbetreuung ist durch den Gesetzgeber fest vorgegeben und fällt unabhängig von der Betriebsgröße oder Betriebsart an. Sie berechnet sich anhand Ihres Wirtschaftszweiges und der Summe Ihrer Beschäftigten und unterteilt Sie in eine der drei Gefährdungskategorien (gering, mittel, hoch).
Die Bereiche, die unter diese Art der Betreuung fallen, sind in der DGUV Vorschrift 2 (Anlage 2) definiert:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Verhältnisprävention: Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
- Verhaltensprävention: Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentation, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (z.B. ASA-Sitzungen)
- Selbstorganisation
Im Rahmen der Gesamtbetreuung ergänzt die betriebsspezifische Betreuung die Grundbetreuung.
Sie ist individuell auf den jeweiligen Betrieb angepasst und stellt somit sicher, dass besondere Gefährdungen mit ausreichendem Maße berücksichtigt werden. Aus diesem Grund gibt es hier keine fest vorgegebenen Betreuungszeiten, sondern eine Entscheidungsfindung im Einzelfall.
Bereiche, die erst durch die betriebsspezifische Betreuung umfassend erfasst werden können, sind bspw.:
Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilungen, Erfassung betrieblicher Änderungen, Betriebliche Aktionen, Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen, Impfungen, Erstellung von Brandschutzunterlagen, und Vieles mehr.
Die Abkürzung „G“ kann für „Grundsatz“ stehen, wird heutzutage aber nicht mehr offiziell genutzt. Es sind entsprechend Untersuchungen, die für das Betriebsgeschehen unentbehrlich sind und den Arbeitnehmer vor den durch die Arbeit entstehenden Gefahren bestmöglich schützen soll oder auch den Verlauf möglicher Konsequenzen im Auge zu behalten. In der Regel fallen solche Untersuchungen alle drei Jahre an.
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei bzw. Arten von Vorsorgen: Angebotsvorsorgen, Wunschvorsorgen, Pflichtvorsorgen und Eignungsuntersuchungen. Informieren Sie sich gerne hier über die genauen Unterschiede.
In der Regel müssen die Vorsorgen noch vor Aufnahme der Tätigkeit angeboten und durchgeführt werden. Aus der Gefährdungsbeurteilung geht hervor, welcher Mitarbeiter welchen Gefahren ausgesetzt wird und daraus wird abgeleitet, welche Vorsorgen bei diesem Mitarbeiter durchzuführen sind.
Auf der folgenden Seite finden Sie kompakt zu jeder einzelnen Vorsorge eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Rahmendaten:
Die anhand der Mitarbeiterzahl und des Wirtschaftszweiges errechneten Werte der jährlichen Betreuungszeit verteilen sich auf die beiden Dienstleister Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Hier wird je nach Betrieb abgewogen, wie sich die Zeiten zu verteilen haben und eine Hilfestellung geben die Unfallversicherungsträger an die Hand. Mindestens müssen die beiden Dienstleister jedoch jeweils 20% der gesamten Einsatzzeit erhalten.
Gerne übernehmen wir die Berechnung der für Sie anfallenden Stunden und erstellen Ihnen auf dieser Basis ein für Sie angepasstes Angebot.
Ab dem ersten angestellten Mitarbeiter (außerhalb des Eigentümers) ist es gesetzlich vorgeschrieben, die Dienstleistungen von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nachzuweisen.
Rein finanziell lohnt es sich für kleine Unternehmen in der Regel nicht, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit oder gar einen Betriebsarzt zu beschäftigen. Dies kommt erst bei großen Firmen in Frage, die einen Mitarbeiter dann in Teilzeit oder Vollzeit mit diesen Aufgaben betrauen. Aber auch hier ist es durchaus hilfreich, nach wie vor mit externen Dienstleistern zu arbeiten, die der „Betriebsblindheit“ nicht unterliegen und Erfahrungen und Wissen aus diversen anderen Branchen mitbringen.
Auf der folgenden Seite finden Sie kompakt eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Rahmendaten: