Fachkundige Begleitung für sichere und gesunde Arbeitsplätze
Arbeitsmedizinische Grundbetreuung durch Ihren Betriebsarzt
Die arbeitsmedizinische Grundbetreuung ist ein verpflichtender Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes – und weit mehr als nur „Pflichtprogramm“. Sie sichert langfristig die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und schafft die Grundlage für ein nachhaltiges Sicherheitskonzept im Unternehmen.
Ob Gefährdungsbeurteilung, ASA-Sitzung oder Betriebsbegehung – wir unterstützen Sie mit strukturierter Expertise und persönlicher Beratung.
Gemeinsamer Erfolg durch Sicherheit.Gesundheit.Prävention.Vorsorgen.

WISSEN
Was ist eine arbeitsmedizinische Grundbetreuung?
Die arbeitsmedizinische Grundbetreuung bildet zusammen mit der sicherheitstechnischen Betreuung die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanforderung an den betrieblichen Arbeitsschutz. Sie wird durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt erbracht – und ist für alle Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeitenden verpflichtend.
Dabei steht nicht die Einzelfallbetreuung im Vordergrund, sondern die strategische Begleitung und Prävention: Die Grundbetreuung stellt sicher, dass alle betrieblichen Abläufe, Gefährdungen und Arbeitsbedingungen regelmäßig beurteilt und arbeitsmedizinisch bewertet werden.
Bestandteile der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung
Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung sind abhängig von Branche, Gefährdungspotenzial und Betriebsgröße und werden in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Die Grundbetreuung erfolgt nicht nach Bedarf, sondern umfasst definierte Leistungen, die regelmäßig wahrgenommen werden müssen.
Dazu gehören unter anderem:
Betriebsbegehungen zur Beurteilung der Arbeitsplätze
Beratung zu Gefährdungsbeurteilungen und Präventionsmaßnahmen
Teilnahme an ASA-Sitzungen (Arbeitsschutzausschuss)
Analyse von Unfallursachen und Erkrankungshäufungen
Mitwirkung bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung für Arbeitgeber
Gesetzliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung
Die arbeitsmedizinische Grundbetreuung ist in mehreren Regelwerken klar definiert und gesetzlich verpflichtend. Ziel ist der Schutz der Gesundheit aller Beschäftigten durch präventive, strukturierte und regelmäßige Betreuung. Hier die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Überblick:
1. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Das ASiG bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für die Bestellung und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Es verpflichtet Arbeitgeber dazu, Betriebsärzte zu bestellen und diese frühzeitig bei allen Fragen des Arbeitsschutzes einzubeziehen.
Wichtige Inhalte (§ 3–6 ASiG):
- Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten.
- Die Betreuung umfasst u. a. Arbeitsplatzbeurteilungen, Planung von Arbeitsstätten, Schulung von Mitarbeitenden, Unfallanalysen und Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die erforderliche arbeitsmedizinische Betreuung zu sorgen.
2. DGUV Vorschrift 2 – „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Diese Vorschrift konkretisiert das ASiG und regelt die inhaltlichen Anforderungen und Einsatzzeiten der Grundbetreuung. Sie unterscheidet zwischen Grund- und betriebsspezifischer Betreuung.
Relevante Inhalte:
- Grundbetreuung: Fest definierter Leistungsumfang, unabhängig vom konkreten Bedarf, inkl. Betriebsbegehung, ASA-Teilnahme und Gefährdungsbeurteilung.
- Einsatzzeiten: Nach Branchenzugehörigkeit und Mitarbeiteranzahl gestaffelt. Unternehmen erhalten eine feste Stundenanzahl pro Jahr und Mitarbeiter.
- Bei besonderen betrieblichen Gefährdungen kommt zusätzlich die betriebsspezifische Betreuung zum Tragen.
3. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG). Die Grundbetreuung durch den Betriebsarzt ist ein elementarer Bestandteil dieser Pflichten.
4. Weitere relevante Vorschriften & Verordnungen (je nach Branche):
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen zu Arbeitsmitteln.
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Ergänzend, wenn Vorsorgepflichten bestehen.
- Mutterschutzgesetz (MuSchG), Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) usw.: Bei branchenspezifischen Anforderungen oder besonderen Personengruppen.
So läuft die Zusammenarbeit mit uns ab
Die Grundbetreuung ist kein optionaler Zusatz – sondern gesetzlich festgeschrieben.
Sie dient dazu, Risiken frühzeitig zu erkennen, Strukturen im Arbeitsschutz zu etablieren und die Gesundheit der Beschäftigten langfristig zu sichern. Mit AMUSA setzen Sie diese Vorgaben effizient, praxisnah und rechtssicher um.
Die arbeitsmedizinische Betreuung im Unternehmen erfolgt vollständig DSGVO-konform und wird ärztlich dokumentiert.
Vertrag & Erstkontakt
Nach Abschluss des Betreuungsvertrags stimmen wir den Ablauf und die Zuständigkeiten gemeinsam ab.
Erstbegehung & Statusanalyse
Unsere Betriebsärztin oder unser Betriebsarzt verschafft sich vor Ort ein Bild von den Arbeitsplätzen und Prozessen.
Laufende Betreuung & Austausch
Wir begleiten Sie regelmäßig im Rahmen der Grundbetreuung – ob digital, telefonisch oder vor Ort. Auf Wunsch ergänzen wir die Grundbetreuung um individuelle Vorsorgen oder Projektbegleitung.
Einige Kundenstimmen
FAQs ‒ Häufig gestellte Fragen
Ja – bereits ab dem ersten Mitarbeitenden muss eine Grundbetreuung erfolgen. Für Kleinbetriebe gibt es ggf. die Möglichkeit zur alternativen bedarfsorientierten Betreuung.
Das hängt vom Gefährdungspotenzial und der Branche ab. In der Regel mindestens einmal jährlich oder bei Veränderungen im Betrieb.
Beide. Die Grundbetreuung erfolgt interdisziplinär: Der Betriebsarzt übernimmt die arbeitsmedizinische, die Fachkraft die sicherheitstechnische Betreuung.
Die Kosten richten sich nach Einsatzzeiten gemäß DGUV Vorschrift 2. Wir bieten Ihnen transparente Paketlösungen an.
Ja, das ist möglich. Wir richten unsere Leistungen flexibel nach Ihrem Bedarf aus.
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