Arbeitsmedizinische Untersuchung Lärmvorsorge am Arbeitsplatz (ehem. G20)

Lärm kann krank machen – und teuer werden

Dauerhafte Lärmbelastung ist ein unterschätztes Risiko in vielen Berufen: Sie führt nicht nur zu Hörverlust, sondern kann auch Stress, Konzentrationsprobleme oder sogar Herz-Kreislauf-Erkrankungen auslösen. Unternehmen, die das Thema vernachlässigen, riskieren nicht nur gesundheitliche Schäden bei Mitarbeitenden, sondern auch rechtliche Konsequenzen – etwa im Fall einer anerkannten Berufskrankheit.

Gleichzeitig ist die Lärmvorsorge eine vergleichsweise einfache, präventive Maßnahme, die Arbeitgeber absichert und Mitarbeitende schützt. Die Durchführung erfolgt durch den Betriebsarzt und ist ab bestimmten Lärmwerten gesetzlich verpflichtend. Diese Seite gibt Ihnen einen umfassenden Überblick – fachlich fundiert, verständlich und ohne Fachchinesisch.

Das Wichtigste in Kürze

1️⃣ Pflicht ab 85 dB(A): Ab diesem Lärmpegel ist die Lärmvorsorge gesetzlich vorgeschrieben. Schon ab 80 dB(A) muss sie angeboten werden.

2️⃣ Kostentransparenz: Die Untersuchung selbst kostet rund 45–55 € pro Mitarbeitendem, zusätzlich zur allgemeinen Betriebsarztbetreuung.

3️⃣ Rechtlich auf der sicheren Seite: Arbeitgeber müssen die Durchführung der Vorsorge dokumentieren – sonst drohen Haftungsrisiken.

So gehen Sie vor

1️⃣ Lärmquellen identifizieren:

Führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durch oder lassen Sie die Lärmbelastung messen.

2️⃣ Pflicht klären & Mitarbeitende erfassen: 

Prüfen Sie, ob die Lärmwerte über den gesetzlichen Schwellen liegen und wer betroffen ist.

3️⃣Betriebsarzt beauftragen:

Vereinbaren Sie Termine zur Durchführung der Vorsorge und dokumentieren Sie diese gesetzeskonform.

Das Wichtigste auf einen Blick

Die Lärmvorsorge (ehem. G20) gehört zu den am häufigsten durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen – vor allem im Bau, der Industrie, Logistik oder im Handwerk. Sie dient dem Schutz des Gehörs und ist bei bestimmten Lärmbelastungen gesetzlich vorgeschrieben. Schon ab 80 dB(A) muss der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge, ab 85 dB(A) eine Pflichtvorsorge ermöglichen. Versäumnisse können im Schadensfall schwerwiegende Folgen haben – nicht nur gesundheitlich, sondern auch haftungsrechtlich.

Wann ist Lärmvorsorge Pflicht?

Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).

Pflichtvorsorge ist erforderlich, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) oder der Spitzenschalldruck 137 dB(C) überschreitet.

Angebotsvorsorge ist bereits ab 80 dB(A) verpflichtend anzubieten.

Arbeitgeber müssen in beiden Fällen dokumentieren, dass sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sind.

Was wird bei der Lärmvorsorge gemacht?

Die Lärmvorsorge besteht aus mehreren Elementen:

– Hörtest (Audiometrie) zur Erfassung des aktuellen Hörstatus
– Anamnese zu bisherigen Lärmbelastungen und Risikofaktoren
– Beratung zu Gehörschutz, Schutzmaßnahmen und Verhalten

Die Untersuchung ist für Mitarbeitende nicht belastend, dauert ca. 15 Minuten und kann oft auch vor Ort im Betrieb erfolgen (z. B. mit einer mobilen Einheit).

Was kostet eine Lärmvorsorge?

Die Kosten für eine einzelne Lärmvorsorge liegen in der Regel bei 45–60€ pro Untersuchung, je nach Region, Anbieter und ob sie mobil oder in der Praxis durchgeführt wird. 

Dazu kommen die Grundbetreuungskosten des Betriebsarztes, die je nach Unternehmensgröße zwischen 100–200 € pro Monat liegen können.

In der Summe ergibt sich ein gut kalkulierbarer Betrag – vor allem im Vergleich zu den Risiken, die bei unterlassener Vorsorge entstehen können.

Wie oft brauche ich eine Lärmvorsorge?

Die ArbMedVV schreibt keine festen Fristen vor, empfiehlt aber eine Wiederholung alle 12 bis 36 Monate, abhängig von der Lärmexposition und dem Ergebnis der letzten Vorsorge. Nach einem auffälligen Hörtest oder bei Veränderungen im Tätigkeitsprofil sollte die Vorsorge früher wiederholt werden. Auch der Betriebsarzt kann auf Basis seiner Einschätzung kürzere Intervalle vorschlagen.

Angebot-, Wunsch- oder Pflichtvorsorgen?

Die Lärmvorsorge zählt zur sogenannten Pflichtvorsorge, sobald der Grenzwert überschritten wird. Bei niedrigeren, aber relevanten Lärmwerten ist sie als Angebotsvorsorge verpflichtend – das heißt: Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Mitarbeitenden dürfen frei entscheiden. Wunschvorsorge greift nur dann, wenn die Mitarbeitenden selbst eine Untersuchung verlangen und der Betriebsarzt sie fachlich für sinnvoll hält.

Pflichtvorsorge (§ 4 ArbmedVV)

Arbeitgeber muss zwingend veranlassen, z. B. bei Lärm (G20), Umgang mit Gefahrstoffen (G26).

Verpflichtend vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten

Angebotsvorsorge (§ 5 ArbmedVV)

Arbeitgeber muss aktiv informieren und anbieten, Beschäftigte entscheiden über freiwillige Teilnahme, z. B. Bildschirmarbeitsplatz (G37).

Wunschvorsorge (§ 6 ArbmedVV)

Beschäftigte können sie selbst verlangen, wenn gesundheitliche Beschwerden durch die Arbeit vermutet werden, z. B. bei häufigem Heben schwerer Lasten.

Fallbeispiele

Fall 1: Metallverarbeitung mit Presslärm
Ein Unternehmen mit 18 Beschäftigten betreibt eine Stanze mit 92 dB(A). Der Betriebsarzt organisiert mobile Lärmvorsorgen vor Ort. Die Durchführung dauert zwei Vormittage, Kostenpunkt ca. 1.250 € inklusive Anfahrt, Auswertung und Dokumentation.

Fall 2: Malerbetrieb mit wechselnden Lärmquellen
Im Malerhandwerk treten Lärmbelastungen vor allem bei Schleif- und Maschinenarbeiten auf. Nach einer Gefährdungsbeurteilung wurde ein Wechsel zwischen Angebots- und Pflichtvorsorge eingeführt – je nach Tätigkeit.

Mehrwert für Mitarbeitende & Unternehmen

Lärmvorsorge ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Investition in die Gesundheit der Belegschaft. Regelmäßige Vorsorge schützt vor bleibenden Schäden und zeigt den Mitarbeitenden: Ihre Gesundheit ist dem Unternehmen wichtig. Gleichzeitig reduzieren Arbeitgeber das Risiko von Langzeiterkrankungen, Produktivitätsverlusten und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, etwa im Zusammenhang mit Berufskrankheiten.

Wichtige Punkte zu beachten

✅ Die Durchführung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, wenn der Arbeitsplatz lärmbelastet ist.

✅ Eine Dokumentation und Bescheinigung ist zwingend erforderlich.

✅ Beschäftigte dürfen nicht ohne erfolgte Pflichtvorsorge an lärmbelasteten Arbeitsplätzen eingesetzt werden.

✅ Rückmeldungen der Untersuchung dürfen nur dem Mitarbeitenden mitgeteilt werden – nicht dem Arbeitgeber (ärztliche Schweigepflicht).

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die Lärmvorsorge für alle Berufe verpflichtend?

Nein, nur wenn bestimmte Lärmwerte überschritten werden – z. B. bei Bau, Metall, Logistik, Landwirtschaft oder Industrie.

Muss ich meine Mitarbeitenden zur Lärmvorsorge zwingen?

Bei Pflichtvorsorge: Ja. Mitarbeitende dürfen nicht ohne Untersuchung in lärmbelasteten Bereichen arbeiten.

Was passiert, wenn ich keine Lärmvorsorge anbiete?

Bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit kann das zu Bußgeldern oder Haftung führen – inklusive Nachzahlungen an die Berufsgenossenschaft.

Was genau kostet die Lärmvorsorge pro Person?

Zwischen 45 und 70 € je Untersuchung – hinzu kommen ggf. Anfahrt oder Organisationspauschalen.

Wer trägt die Kosten für die Lärmvorsorge?

Der Arbeitgeber. Die Kosten dürfen nicht auf Mitarbeitende umgelegt werden.

Was ist der Unterschied zwischen G20 und ArbMedVV?

G20“ war die alte Bezeichnung der DGUV. Heute gilt die ArbMedVV, die inhaltlich den gleichen Zweck erfüllt – aber rechtsverbindlich geregelt ist.

Wie erkenne ich, ob ein Arbeitsplatz zu laut ist?

Durch eine Gefährdungsbeurteilung oder eine Lärmmessung – diese kann z. B. durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder externe Dienstleister erfolgen.

Kann die Lärmvorsorge auch mobil im Unternehmen stattfinden?

Ja, viele Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Dienste bieten mobile Einheiten an – ideal für Betriebe mit mehreren betroffenen Mitarbeitenden.

Kann ich die Lärmvorsorge mit anderen Untersuchungen kombinieren?

In vielen Fällen ja – z. B. mit G25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) oder G37 (Bildschirmarbeitsplätze).

Muss ich die Ergebnisse der Lärmvorsorge archivieren?

Nein – nur der Betriebsarzt bewahrt die medizinischen Unterlagen auf. Arbeitgeber erhalten eine Teilnahmebescheinigung zur Dokumentation.

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