Arbeitsmedizinische Untersuchung Bildschirmarbeitsplätze – Vorsorge (ehemals G37)
Sehen. Sitzen. Schützen.
Die Bedeutung der G37-Vorsorge
Die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen gehört in vielen Branchen längst zum Alltag. Ob Verwaltung, Kundenservice, IT oder Planung – stundenlanges Arbeiten vor dem Monitor kann zu erheblichen gesundheitlichen Problemen führen, darunter
Augenbeschwerden, Haltungsprobleme und Konzentrationsstörungen. Viele dieser Beschwerden entwickeln sich schleichend und bleiben lange unbemerkt – mit zunehmendem Risiko für Fehlzeiten und chronische Erkrankungen.
Die Vorsorge nach dem Grundsatz G37 (neu: ArbMedVV) dient der frühzeitigen Erkennung solcher Beschwerden und unterstützt dabei, Arbeitsplätze und Arbeitsgewohnheiten gesundheitsgerecht zu gestalten. Wird diese Vorsorge versäumt,
entstehen nicht nur gesundheitliche Belastungen für Beschäftigte, sondern auch rechtliche und wirtschaftliche Risiken für Arbeitgeber.
Das Wichtigste in Kürze
1️⃣ Gilt für alle, die regelmäßig über 1 Stunde täglich an Bildschirmgeräten arbeiten.
2️⃣ Vorsorge muss bei besonderen Beschwerden oder nach ärztlicher Empfehlung angeboten werden.
3️⃣ Dient der Prävention von Augen- und Muskel-Skelett-Erkrankungen und der ergonomischen Beratung.
So gehen Sie vor
1️⃣ Arbeitsplatzanalyse durchführen:
Prüfen Sie, welche Mitarbeitenden regelmäßig (mehr als 1 Stunde täglich) am Bildschirm arbeiten. Ermitteln Sie ergonomische Belastungsfaktoren wie ungünstige Sitzhaltung, unzureichende Beleuchtung oder nicht höhenverstellbare Möbel.
2️⃣ Beschwerden erfassen & Vorsorgebedarf prüfen:
Bei typischen Symptomen wie Kopfschmerzen, Nackenverspannungen, trockenen Augen oder eingeschränkter Sehfähigkeit sollte G37 angeboten werden – spätestens, wenn Mitarbeitende dies wünschen (§ 11 ArbMedVV).
3️⃣Betriebsarzt beauftragen:
Die G37-Vorsorge erfolgt durch den Betriebsarzt oder eine augenärztlich qualifizierte Person. Der Ablauf umfasst Anamnese, Sehtest und ggf. ergonomische Beratung. Ergebnisse unterliegen der Schweigepflicht, Arbeitgeber erhalten nur eine Teilnahmebescheinigung.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
Die G37-Vorsorge betrifft alle Beschäftigten mit überwiegender Bildschirmtätigkeit. Ziel ist es, frühzeitig gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ergonomisch ungünstige Arbeitsplätze oder Sehbelastungen zu erkennen.
Ein großer Teil der deutschen Erwerbsbevölkerung arbeitet täglich mehrere Stunden am Bildschirm – häufig ohne optimale Arbeitsbedingungen. Durch die G37-Vorsorge kann rechtzeitig gegengesteuert werden.
Wann ist die G37-Vorsorge erforderlich?
Eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge nach G37 ist vorgesehen, wenn Mitarbeitende täglich länger als 1 Stunde am Bildschirm arbeiten.
Auch bei Beschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückzuführen sind, oder wenn der Mitarbeitende die Vorsorge wünscht, muss der Arbeitgeber diese ermöglichen (§ 5 und § 11 ArbMedVV).
Die Durchführung vor Beginn der Tätigkeit ist nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.

Was wird bei der G37-Vorsorge untersucht?
Die Untersuchung besteht aus einer ausführlichen Anamnese, einem Sehtest (Ferne, Nähe, Farbsehen), einer Erfassung ergonomischer Belastungen sowie einer individuellen Beratung.
Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, Erkrankungen vorzubeugen und ggf. Maßnahmen zur ergonomischen Optimierung vorzuschlagen.
Was kostet eine Bildschirmarbeitsplatzvorsorge?
Die G37-Vorsorge kostet in der Regel zwischen 70 € und 80 € pro Mitarbeitendem. Die Untersuchung kann im Betrieb (z. B. durch eine mobile Einheit) oder in der Praxis des Betriebsarztes stattfinden. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen und dürfen nicht auf die Mitarbeitenden umgelegt werden.
Wie oft brauche ich eine G37-Vorsorge?
Empfohlen wird ein Turnus von etwa 3–5 Jahren, abhängig vom Alter, Vorerkrankungen oder vorliegenden Beschwerden. Bei Veränderungen am Arbeitsplatz (z. B. Umstellung auf neue Monitore, längere Bildschirmzeiten) kann eine frühere Wiederholung sinnvoll sein.
Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Wiederholung besteht nicht, sofern keine neuen gesundheitlichen Hinweise vorliegen.
Angebot-, Wunsch- oder Pflichtvorsorgen?
Die G37 gehört zur Angebotsvorsorge gemäß § 5 Abs. 1 ArbMedVV: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen Mitarbeitenden mit mehr als 1 Stunde Bildschirmarbeit pro Tag die Vorsorge anzubieten.
Zudem gilt § 11 ArbMedVV (Wunschvorsorge): Mitarbeitende dürfen diese Untersuchung jederzeit verlangen, auch wenn keine Beschwerden bestehen.
Eine Pflichtvorsorge besteht bei G37 nicht. Dennoch kann der Betriebsarzt eine erneute Untersuchung empfehlen, wenn sich gesundheitliche Hinweise ergeben.
Pflichtvorsorge (§ 4 ArbmedVV)
Arbeitgeber muss zwingend veranlassen, z. B. bei Lärm (G20), Umgang mit Gefahrstoffen (G26).
Verpflichtend vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten
Angebotsvorsorge (§ 5 ArbmedVV)
Arbeitgeber muss aktiv informieren und anbieten, Beschäftigte entscheiden über freiwillige Teilnahme, z. B. Bildschirmarbeitsplatz (G37).
Wunschvorsorge (§ 6 ArbmedVV)
Beschäftigte können sie selbst verlangen, wenn gesundheitliche Beschwerden durch die Arbeit vermutet werden, z. B. bei häufigem Heben schwerer Lasten.
Fallbeispiele
Fall 1:
Eine Sachbearbeiterin klagt über Kopfschmerzen und Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich. Die G37-Vorsorge ergibt eine fehlsichtige Sehstärke. Nach Anpassung der Bildschirmbrille bessern sich die Beschwerden.
Fall 2:
Ein IT-Mitarbeiter leidet unter trockenen Augen und Ermüdung. Bei der Vorsorge werden schlechte Lichtverhältnisse festgestellt. Nach Optimierung der Arbeitsplatzbeleuchtung wird die Situation deutlich verbessert.
Mehrwert für Mitarbeitende & Unternehmen
Die G37-Vorsorge fördert die Früherkennung von Sehstörungen und haltungsbedingten Beschwerden. Sie stärkt das Gesundheitsbewusstsein und vermittelt wertvolle Hinweise zur Arbeitsplatzgestaltung. Viele chronische Beschwerden lassen sich durch einfache ergonomische Korrekturen vermeiden. Das wirkt sich positiv auf die Zufriedenheit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Mitarbeitenden aus.
Rechtliche Anforderungen & Dokumentation
✅ Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
✅ Arbeitgeber sind verpflichtet, Angebots- und Wunschvorsorge zu ermöglichen und die Durchführung zu dokumentieren.
✅ Die Inhalte der Untersuchung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
✅ Der Arbeitgeber erhält ausschließlich eine Bescheinigung über die Teilnahme (oder Nicht-Teilnahme) zur Aufbewahrung im Betrieb.
Häufige Fragen (FAQ)
Ja, sofern Mitarbeitende regelmäßig zuhause arbeiten, gelten die gleichen Anforderungen wie im Büro.
Nein, sie ist ein Angebot. Mitarbeitende dürfen frei entscheiden.
Nur wenn ein Betriebsarzt dies im Rahmen der Vorsorge empfiehlt und keine private Brille geeignet ist (§ 3 Abs. 3 ArbStättV).
Etwa 20–30 Minuten, je nach Umfang und Beschwerden.
Ja, z. B. mit G25 (Fahr- und Steuertätigkeiten) oder allgemeinen Beratungen zur Ergonomie.
Nein – nur der Arzt bewahrt Unterlagen auf. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die Teilnahmebescheinigung.
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