Arbeitsmedizinische Untersuchung Absturzgefahr – Vorsorge (ehemals G41)

Sicher hoch hinaus – G41-Vorsorge bei Absturzgefahr

Arbeiten mit Absturzgefahr gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Arbeitsalltag. Schon ein Sturz aus zwei Metern Höhe kann zu schweren Verletzungen oder bleibenden Schäden führen. Besonders im Bauwesen, bei Dacharbeiten, in der Industrie oder bei Höhenzugangstechnik ist das Risiko hoch. Studien zeigen: Rund 23 % der tödlichen Arbeitsunfälle gehen auf Absturzereignisse zurück – oft mit vermeidbarem Ursprung.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G41 dient dazu, gesundheitliche Einschränkungen rechtzeitig zu erkennen – etwa Gleichgewichtsstörungen, Schwindel oder Kreislaufprobleme. Nur wer körperlich und psychisch geeignet ist, sollte in exponierten Höhen eingesetzt werden. Die G41-Vorsorge schützt nicht nur Leben, sondern bewahrt auch Unternehmen vor Haftungsrisiken und Regressforderungen.

Das Wichtigste in Kürze

1️⃣ Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr ab ca. 2 Metern Höhe (§ 5 ArbMedVV).

2️⃣ Untersuchung umfasst Gleichgewicht, Kreislauf, Sehfähigkeit, Reaktion und Belastbarkeit.

3️⃣ Häufig empfohlen bei Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern, Hebebühnen oder Hochregalen.

So gehen Sie vor

1️⃣ Gefährdungsbeurteilung erstellen:

Dokumentieren Sie Tätigkeiten mit potenzieller Absturzgefahr – z. B. Arbeiten über 2 m Höhe, auf Dächern, Gerüsten oder in Schächten. Gemäß DGUV Information 250-001 sind dies besonders gefährdende Arbeitsplätze.

2️⃣ Vorsorgebedarf prüfen:

Ist die Tätigkeit mit einem erhöhten Absturzrisiko verbunden (z. B. ungesicherte Höhen), besteht eine Pflichtvorsorge nach § 5 ArbMedVV. Bei Unsicherheit kann der Betriebsarzt beratend einbezogen werden.

3️⃣Untersuchung veranlassen & dokumentieren:

Beauftragen Sie den Betriebsarzt. Die G41 umfasst u. a. Anamnese, körperliche Untersuchung, Koordinations- und Belastungstests. Der Arbeitgeber erhält eine Teilnahmebescheinigung.

Das Wichtigste auf einen Blick

Die G41-Vorsorge ist eine spezielle arbeitsmedizinische Untersuchung für Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Sie wird immer dann erforderlich, wenn Beschäftigte regelmäßig in Höhen arbeiten, in denen ein Sturz ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellt.

Dies gilt z. B. für Dachdecker, Gerüstbauer, Wartungstechniker, Lageristen mit Hochregalzugang oder Kranführer. Ziel der Vorsorge ist es, gesundheitliche Risiken zu erkennen und Unfälle zu verhindern – bevor sie passieren.

Wann ist die G41-Vorsorge Pflicht?

Die Pflichtvorsorge ist gemäß § 5 ArbMedVV durchzuführen, wenn aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass Absturzgefahr vorliegt.

Als Faustregel gilt: Arbeiten ab ca. 2 m Höhe, bei denen keine oder nur unzureichende Schutzeinrichtungen vorhanden sind, unterliegen der Vorsorgepflicht. Auch zeitweilige Arbeiten auf Leitern oder mobilen Arbeitsbühnen können die Notwendigkeit begründen.

Was wird bei der G41-Vorsorge untersucht?

Die Untersuchung umfasst mehrere Bausteine:
– Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese)
– Überprüfung von Gleichgewicht, Koordination und Reaktionsvermögen
– Kreislauf- und Belastungstest (z. B. Fahrradergometer)
– Prüfung der Sehfähigkeit und Beweglichkeit
Ziel ist es, festzustellen, ob der Mitarbeitende gesundheitlich für Arbeiten mit Absturzgefahr geeignet ist – physisch und psychisch.

Was kostet eine Absturzgefahr-Vorsorge?

Die Kosten für eine G41-Untersuchung betragen in der Regel zwischen 140 und 170 €, je nach Region, Anbieter und Untersuchungstiefe. Bei mobilen Vorsorgeterminen im Betrieb können zusätzlich Anfahrts- oder Organisationskosten entstehen. Die Kosten sind durch den Arbeitgeber zu tragen (§ 3 ArbSchG, § 5 ArbMedVV).

Wie oft brauche ich eine G41-Vorsorge?

Die Vorsorge wird in der Regel alle 36 Monate wiederholt, bei gesundheitlichen Auffälligkeiten oder auf ärztliches Anraten auch früher. Bei älteren Beschäftigten oder bekannten Vorerkrankungen kann ein verkürzter Intervall sinnvoll sein.

Angebot-, Wunsch- oder Pflichtvorsorgen?

Die G41 ist in den meisten Fällen eine Pflichtvorsorge gemäß § 5 ArbMedVV. Sie muss durchgeführt werden, bevor eine Tätigkeit mit Absturzgefahr aufgenommen wird – und regelmäßig wiederholt werden.

Wunschvorsorge ist nach § 11 ArbMedVV möglich, wenn der Mitarbeitende sich gesundheitlich unsicher fühlt – auch wenn die Tätigkeit formal nicht unter die Pflicht fällt.

Eine Angebotsvorsorge kann zusätzlich in Betracht kommen, wenn nur gelegentlich auf Leitern oder Podesten gearbeitet wird.

Pflichtvorsorge (§ 4 ArbmedVV)

Arbeitgeber muss zwingend veranlassen, z. B. bei Lärm (G20), Umgang mit Gefahrstoffen (G26).

Verpflichtend vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten

Angebotsvorsorge (§ 5 ArbmedVV)

Arbeitgeber muss aktiv informieren und anbieten, Beschäftigte entscheiden über freiwillige Teilnahme, z. B. Bildschirmarbeitsplatz (G37).

Wunschvorsorge (§ 6 ArbmedVV)

Beschäftigte können sie selbst verlangen, wenn gesundheitliche Beschwerden durch die Arbeit vermutet werden, z. B. bei häufigem Heben schwerer Lasten.

Fallbeispiele

🧍‍♂️ Fall: Dachdecker Dieter
Dieter, 45, arbeitet seit über 20 Jahren auf Dächern. Nach einem kurzen Kreislaufzusammenbruch in großer Höhe wurde eine G41-Untersuchung veranlasst. Es stellte sich heraus: Bluthochdruck unter Belastung. Dieter wurde erfolgreich behandelt und kann nun wieder sicher arbeiten – mit engmaschiger Betreuung.

🧍‍♀️ Fall: Lageristin Lara
Lara kommissioniert regelmäßig Waren aus einem Hochregallager mit Hebebühne. Sie fühlte sich in der Höhe zunehmend unsicher. Die Wunschvorsorge nach G41 ergab eine beginnende Gleichgewichtsstörung. Nach interner Umsetzung auf bodennahe Bereiche ist Lara beschwerdefrei und bleibt dem Unternehmen erhalten.

Mehrwert für Mitarbeitende & Unternehmen

Die G41 schützt nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch das Unternehmen: Sie senkt das Unfallrisiko, stärkt das Sicherheitsbewusstsein und reduziert mögliche Ausfallzeiten durch Verletzungen oder Folgeerkrankungen. Zudem signalisiert die Durchführung von Vorsorgen eine verantwortungsvolle Unternehmenskultur – das wirkt sich positiv auf Arbeitgeberattraktivität und Rechtssicherheit aus.

Rechtliche Anforderungen & Dokumentation

✅ Die arbeitsmedizinische Vorsorgepflicht ergibt sich aus der ArbMedVV (§ 5 Pflichtvorsorge) sowie dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3, § 5). Ergänzend gelten berufsgenossenschaftliche Regelwerke wie die DGUV Vorschrift 2 und einschlägige Technische Regeln (z. B. TRBS 2121 Teil 1 für Arbeiten auf Gerüsten).

✅ Die medizinischen Ergebnisse unterliegen der Schweigepflicht und verbleiben ausschließlich beim Arzt.

✅  Arbeitgeber erhalten eine formale Bescheinigung zur Archivierung.

✅ Arbeitgeber müssen die Teilnahme an der Vorsorge dokumentieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab welcher Höhe ist G41 Pflicht?

In der Regel ab ca. 2 m Höhe bei Arbeiten ohne umfassende Absturzsicherung.

Muss ich Mitarbeitende vor dem ersten Einsatz untersuchen lassen?

Ja, die Pflichtvorsorge muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen (§ 5 ArbMedVV).

Wie lange dauert eine G41-Untersuchung?

Zwischen 30 und 60 Minuten – je nach gesundheitlicher Vorgeschichte.

Wer darf G41 durchführen?

Ein Betriebsarzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde – idealerweise mit Erfahrung in der Höhenarbeitsdiagnostik.

Können Mitarbeitende die Untersuchung verweigern?

Nur bei Angebots- oder Wunschvorsorge. Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Tätigkeitsaufnahme.

Gilt G41 auch bei gelegentlicher Höhenarbeit?

Bei regelmäßigem Einsatz: ja. Bei einmaliger Tätigkeit kann eine individuelle Gefährdungsbeurteilung genügen.

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